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4. Juni 2026 | 20:48 Uhr
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Die wichtigsten Punkte aus Warkens Pflegeneuordnungsgesetz

Der Entwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) von Gesundheitsministerin Nina Warken (Foto) sieht tiefe Eingriffe in die Pflegeversicherung vor. Für Anbieter zentral: Die Tariftreueregelung soll befristet ausgesetzt werden, Vergütungssteigerungen werden gedeckelt. Zugleich plant das Gesundheitsministerium die Streckung der stationären Zuschläge, neue ambulante Budgets, eine Pflegebegleitung, mehr Spielraum für digitale Technik und jährliche Leistungsanpassungen ab 2028.

Jetzt ist endlich klar, wie die Pflegereform von Gesundheitsministerin Nina Warken aussieht

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Effiziente Mobilität: Leasing ist mehr als eine Kostenfrage

In der Pflegebranche und bei karitativen Trägern zählt jeder Euro und jede Minute. Der Spagat zwischen dem Anspruch, eine erstklassige Betreuung zu gewährleisten, und dem Zwang, wirtschaftlich zu arbeiten, ist alltäglich. Eine entscheidende, aber oft unterschätzte Stellschraube für mehr Effizienz ist das Fuhrparkmanagement. Care vor9

Der Referentenentwurf zum PNOG des Bundesgesundheitsministeriums datiert vom 3. Juni 2026 liegt Care vor9 vor. Er soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, einzelne Regelungen folgen zum 1. Januar 2028.

Tariftreueregeln werden für vier Jahre ausgesetzt

Für die Pflegebranche besonders relevant: Die Regelungen zur automatischen Refinanzierung von Tariferhöhungen werden ab dem 2. Januar 2027 für vier Jahre ausgesetzt – sowohl als Zulassungsvoraussetzung als auch als Maßstab für die Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen. Einrichtungen müssen die zum 1. Januar 2027 gezahlten Gehälter allerdings mindestens beibehalten. Kürzungen wegen der Aussetzung sind untersagt. Für Vergütungssteigerungen gilt künftig eine Obergrenze.

Für die Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen werden die prozentualen Leistungszuschläge gestreckt. Die Verweildauer wird jeweils um sechs Monate verlängert. Der höchste Leistungszuschlag wird damit nicht mehr nach drei, sondern erst nach viereinhalb Jahren erreicht.

Im ambulanten Bereich gibt es noch zwei Budgets

Im ambulanten Bereich gibt es eine neue Leistungsstruktur: Das bisherige Pflegegeld wird durch ein Entlastungsbudget ersetzt und die häusliche Pflegehilfe durch ein Sachleistungsbudget. Die Verhinderungspflege und der Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel entfallen als eigenständige Leistungen. Die entsprechenden Beträge fließen in die neuen Budgets. 

Die monatlichen Beträge des Entlastungsbudgets liegen je nach Pflegegrad zwischen 386 Euro (Pflegegrad 2) und 1.079 Euro (Pflegegrad 5), die des Sachleistungsbudgets zwischen 889 Euro (Pflegegrad 2) und 2.529 Euro (Pflegegrad 5). Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 erhalten in den ersten drei Monaten nach erstmaliger Pflegegraderteilung nur die Hälfte des Entlastungsbudgets.

Der bisherige Entlastungsbetrag wird durch ein Sozialraumbudget von monatlich 175 Euro ersetzt, das ausschließlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden kann. Die Rentenansprüche für die Arbeit pflegender Angehöriger werden von 100 auf 70 Prozent gesenkt.

Pflegebegleitung statt Pflegeberatung

Pflegebegleitung ab 2028: Die bisherige Pflegeberatung wird durch eine neue Pflegebegleitung ersetzt, die ab dem 1. Januar 2028 gilt. Sie soll präventionsorientiert und fachpflegerisch ausgerichtet sein und Pflegebedürftige in häuslicher Pflege sowie ihre Angehörigen begleiten. Die Kosten werden mit 146 Euro je ambulant betreutem Pflegebedürftigen pro Jahr angesetzt.

Für Notfälle wird ein Überbrückungsbudget eingeführt. Es greift bei pflegerischen Akutsituationen, etwa beim ungeplanten Ausfall der Pflegeperson. Es beträgt bis zu 1.855 Euro jährlich für die Pflegegrade 2 und 3 und bis zu 2.285 Euro für die Pflegegrade 4 und 5 und kann für ambulante Pflegenotdienste oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Ab dem 1. Januar 2028 besteht zudem ein Anspruch auf Akut-Kurzzeitpflege in vollstationären Einrichtungen. Einrichtungen, die feste Plätze dafür vorhalten, erhalten eine anteilige Erstattung der Vorhaltekosten.

Höhere Schwellenwerte bei der Begutachtung

Die Schwellenwerte zur Begutachtung der Pflegegrade werden angepasst – zurück zu den Werten, die ein Expertenbeirat bereits 2013 empfohlen hatte, die damals aber politisch nicht umgesetzt wurden. Laut dem beauftragten IGES-Institut hätte die alleinige Anpassung der Schwellenwerte bei Erstbegutachtungen zu einer Reduktion der anerkannten Pflegebedürftigkeit um knapp zwölf Prozent geführt. Die Einstufungen bestehender Pflegebedürftiger bleiben durch eine Besitzstandsregelung zunächst erhalten.

Mehr Geld von Besserverdienern, Kinderlosen und aus Minijobs

Die Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung wird ab 2027 auf das Niveau der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung angehoben. Der Kinderlosenzuschlag steigt von 0,6 auf 0,7 Beitragssatzpunkte. Arbeitgeber von Minijobbern zahlen künftig den vollen Beitragssatz zur Pflegeversicherung. Ab 2028 gilt für mitversicherte Ehegatten ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozentpunkten mit Ausnahmen, beispielsweise für pflegende Angehörige. Ab dem 1. Juli 2028 werden zudem die Leistungsbeträge jährlich dynamisiert und an die Inflation angepasst.

Sondervermögen für Digitalisierung und Innovation

Aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität stellt der Bund 1,6 Milliarden Euro für die Digitalisierung ambulanter und teilstationärer Pflegeeinrichtungen bereit. Die Mittel werden ab Juli 2027 verteilt.

Vollstationäre Einrichtungen können ab 2028 befristet bis zu zehn Prozent nicht besetzter Stellenanteile als sogenannte Transformationsstellen vereinbaren und den entsprechenden finanziellen Gegenwert für pflegeunterstützende Technik einsetzen. Zugelassene Einrichtungen erhalten außerdem die Möglichkeit, in befristeten Verträgen von Rahmenvertragsregelungen abzuweichen, um innovative Versorgungskonzepte zu erproben.

Thomas Hartung