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13. Juli 2026 | 07:00 Uhr
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Tarifanlehner sehen sich als Verlierer des GKV-Spargesetzes

"Dann ist man als Träger praktisch der Dumme." So beschreibt Thomas Knieling (Foto), Bundesgeschäftsführer des Trägerverbands VDAB, die Folgen des am Freitag verabschiedeten GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes für viele Pflegeanbieter. Zwar hat der Gesetzgeber die ursprünglich geplante starre Deckelung der Gehaltsrefinanzierung entschärft. Doch tarifanlehnende Einrichtungen befürchten weiterhin Wettbewerbsnachteile. Der BPA kündigt bereits eine verfassungsrechtliche Prüfung an.

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Zu Beginn der Tariftreueregelung haben die Kostenträger darauf gedrängt, dass die TVöD-Anlehnung in den Arbeitsverträgen verankert wird, sagt Thomas Knieling 

Dass der Gesetzgeber nach vehementer Kritik überhaupt noch nachgebessert hat, wertet der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe (VDAB) als Erfolg. Künftig werden tarifgebundene Leistungserbringer der häuslichen Krankenpflege, Haushaltshilfe, außerklinischen Intensivpflege sowie der Rehabilitation Gehaltssteigerungen bis zur Grundlohnrate (2027 bis 2029 abzüglich eines Prozentpunkts) vollständig refinanziert. Liegen Tarifabschlüsse darüber, übernehmen die Krankenkassen künftig immerhin 50 Prozent der Differenz. Die Regelung ist zunächst auf zwei Jahre befristet und soll anschließend evaluiert werden.

Aus Sicht des VDAB bleibt jedoch ein entscheidender Konstruktionsfehler bestehen: Die Verbesserung gilt ausdrücklich nur für tarifgebundene Anbieter. Einrichtungen, die ihre Beschäftigten tariforientiert bezahlen, ohne echter Tarifpartner zu sein, könnten leer ausgehen.

VDAB: Kostenträger wollten die Tarifanlehnung in Arbeitsverträgen  

"In der Umsetzung der Tarifpflicht haben die Kostenträger darauf gedrungen, dass die tarifangelehnte Vergütung auch in den Arbeitsverträgen der Mitarbeitenden verankert ist, um die Gewähr dafür zu haben, dass die Lohnkosten auch in dieser Höhe entstehen.  Als ambulantes Unternehmen ist man jetzt praktisch der Dumme", sagt VDAB-Chef Knieling. Denn diese Einrichtungen müssen Tarifsteigerungen aus arbeitsvertraglicher Verpflichtung auch weiterhin vollständig weitergeben, gleichgültig was im SGB V dazu geregelt sein wird. Gleichzeitig hätten sie aber keine Sicherheit, dass diese Mehrkosten künftig refinanziert werden.

Wie die Kostenträger künftig mit tarifanlehnenden Einrichtungen umgehen werden, sei völlig offen. Die Frage sei, wie sich die Kostenträger jetzt konkret gegenüber den Tarifgebundenen und den Tarifanwendern verhalten. "Diejenigen, die Tarife anwenden, aber nicht gebunden sind, leben mit dem Risiko, dass sie die Differenz zwischen Grundlohnsummensteigerung und der tatsächlichen tariflichen Steigerung nicht refinanziert bekommen. Genau diese Unsicherheit bereite vielen ambulanten Trägern, derzeit die größten Sorgen. Dazu kommen gegebenenfalls noch die Zumutungen aus dem PNOG, über das in der aktuellen Fassung Umsatzausfälle durch den Wegfall von Beratungseinsätzen und niedrigschwelligen Angeboten drohen", sagt Knieling.

Auch der Bundesrat hat dem Spargesetz zugestimmt

Ähnlich bewertet der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (BPA) die Neuregelung. Präsident Bernd Meurer kritisiert die Ungleichbehandlung tarifgebundener und tarifanlehnender Träger sowie mögliche Eingriffe in die Berufsfreiheit der Betreiber. Der Verband werde die Regelungen verfassungsrechtlich prüfen und notfalls "alle juristischen Möglichkeiten ausschöpfen".

Das Gesetz selbst ist unterdessen beschlossen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht Eilanträge gegen das beschleunigte Gesetzgebungsverfahren zurückgewiesen hatte, verabschiedeten am Freitag zunächst Bundestag und anschließend auch der Bundesrat das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz. Es tritt überwiegend am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, einzelne Regelungen gelten erst ab 2027 beziehungsweise 2028.